
Bild "Startbild"
Größer? Auf Bild klicken!
Bildquelle: G@HService Berlin, V.Schlothauer
Übersicht
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
Ausgangssituation
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
Afrika - Elefanten-Elfenbein
Elfenbein aus Afrika
Elfenbeinbestände auf dem afrikanischen Kontinent:
- vor 1970 über 2 Millionen
- Ende der 80er Jahre weniger als 400.000 Tiere
- heute, dank umfangreicher Schutzprogramme, wieder etwa 660.000 Elefanten, knapp die Hälfte davon im Süden.
In Westafrika sind die Elefanten am stärksten gefährdet:
- nur noch höchstens 13.000 Tiere
Elfenbein-Schnitzerei für die Elefanten nie eine Gefahr:
- Kunstobjekte im Verhältnis zu Gebrauchsgegenständen nur Bruchteil des Gesamtbedarfs
Stoßzähne des Elefanten wachsen im Jahr etwa 5 cm, könnten also bei einem Elefanten von über 60 Jahren theoretisch über 300 cm lang werden. Eine Zahnlänge von mehr als 200 cm gilt aber schon als Seltenheit.
Das Stoßzahngewicht schwankt zwischen 10 und 50 kg pro Stück. Zähne wiegen heute im Durchschnitt nur mehr 12 - 15 kg, da immer mehr jüngere Tiere erlegt werden. Die gedrungen wirkenden Zähne der Bullen von indischen Elefanten sind gewöhnlich nicht so schwer wie die gleich alter afrikanischer Tiere.
CITES - Historie
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
CITES
CITES
- 03.03.1973: Washingtoner Abkommen (WA)
- 20.06.1976: Beitritt von Deutschland
- Bis heute sind mehr als 170 Staaten beigetreten
- 1984: Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung des WA
- 01.06.1997: einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten durch VO (EG) Nr. 338/97
Geschützte Arten je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt:
Anhang A: entspricht Anhang I des WA („vom Aussterben bedrohte Arten, die durch Handel beeinträchtigt werden“)
Anhang B: entspr. Anhang II des WA („Arten, deren Erhaltungssituation noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässst“)
Anhang C: entspr. Anhang III des WA („Arten, die von einer Vertragspartei einer besonderen Regelung unterworfen sind“)
CITES und Elefant
CITES
Schutz des Elefanten
Indischer Elefant:
-in Anhang A (Höchstschutz)
Afrikanischer Elefant:
- Erstlistung (26.02.1976) in Anhang C
- seit 24.04 1977 in Anhang B
- seit 18.01.1990 in Anhang A (Höchstschutz)
EU
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
Umsetzung in der EU
CITES
Umsetzung in der EU
VO (EG) Nr. 338/97, Art.8 Abs.1:
Vermarktung (Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb u. Verwendung zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung sowie Vorrätighalten oder Befördern zu Verkaufszwecken) von Elfenbein und Exemplaren der Arten des Anhang A ist grundsätzlich verboten
Ausnahmen:
1. Antiquitäten (gem. VO (EG) Nr. 865/06, Art.62 Abs.3 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 338/97, Art.2w)
2. Vorerwerbserzeugnisse („pre convention“)
Als Antiquität gelten zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die mehr als fünfzig Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung erworben wurden und deren ursprünglich natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Kunstgegenständen, Dekorationsgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem 01.06.97 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugs- behörde des Mitgliedsstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Die Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
Als Vorerwerbserzeugnisse werden Exemplare bezeichnet, die vor der ersten Unterschutzstellung einer Art erworben wurden
EU - Vermarktung
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
EU - Antiquität
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Antiquitäten
Für Antiquitäten besteht kein Vermarktungsverbot innerhalb der EU. Sie können mit Ein- und Wiederausfuhrdokumenten auch zu kommerziellen Zwecken ein- und ausgeführt werden.
Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.
EU - Vorerwerbserzeugnis
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Vorerwerbserzeugnisse
Zur Vermarktung von „pre convention“ Elfenbein innerhalb der EU ist gem. VO (EG) Nr. 939/97, Art.8(3)a(*) eine Befreiung vom Vermarktungsverbot erforderlich, für den Export eine Wieder- ausfuhrgenehmigung.
Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.
(*) Anmerkung des Administrators: Die Verordnung 939/97 wurde durch VO (EG) 1808/2001 ersetzt, welche wiederum durch VO (EG) 865/2006 ersetzt wurde. Siehe hierzu: www.europa.eu.
EU - Genehmigungsbehörden
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Genehmigungsbehörden
Befreiung vom Vermarktungsverbot (CITES-Bescheinigung):
zuständige Landesbehörde (Umwelt- oder Naturschutzamt); Kosten landesspezifisch unterschiedlich, manchmal nach Wert des Gegenstands berechnet.
- formular-224.pdf
- www.bfn.de/0305_bescheinigung.html
Ein- und Wiederausfuhrgenehmigung:
Bundesamt für Naturschutz in Bonn
Konstantinstraße 110
DE-53179 Bonn
Telefon: +49 - (0)228 - 8491-0
Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.bfn.de
Kosten: 12 €(*)
(*) Anmerkung des Administrators: Eine Antragstellung für die Ein-, Aus- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung gemäß des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist auch via Internet und E-Mail möglich. Ebenso eine kombinierte Form aus elektronischer und "traditioneller" Antragstellung. Siehe hierzu: www.cites-online.de.
Cites-Regularien im Überblick
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Schema der Regularien

Zeitskala
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Zeitskala

Herkunft?
CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora
Ausgangssituation
Historie
Gesetzliche Grundlagen in der EU
Vermarktung von Elfenbein in der EU
Herkunftsbestimmung
afrikanische vs. indische Herkunft
Unterscheidung zwischen
indischem und afrikanischem
Elfenbein
Bestimmung des Kohlenstoff-/Stickstoff-Verhältnisses: C-Anteil des indischen Elefanten ist höher
Unterscheidung mittels Infrarot-Spektroskopie (falls Probenahme nicht möglich: Messung in Reflexion)
Raman-Spektroskopie:
Höhere Intensität des Peaks bei ca. 1000 cm-1 beim indischen Elfenbein
EPILOG
Antiques Analytics GmbH
Institute for Scientific Authenticity Testing
Im Rehwinkel 1
DE-65817 Eppstein
Telefon: +49 (0) 61 98 - 57 60 70
Mobil: +49 (0) 151 - 55 10 57 13
Telefax: +49 (0) 61 98 - 50 05 34
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.a-analytics.de
Vielen Dank an Dr. Robert Neunteufel


