Elfenbein, weißes Gold Afrikas

CITES-Regularien, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora - ERB-2007HT-04

 

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ERB-2007HT-04

Herbsttagung 2007 der Vereinigung der Freunde Afrikanischer Kultur in Erbach (Deutsches Elfenbeinmuseum) - Elfenbein - das weiße Gold Afrikas

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Übersicht

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

Ausgangssituation

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

Afrika - Elefanten-Elfenbein

 

Elfenbein aus Afrika

 

Elfenbeinbestände auf dem afrikanischen Kontinent:
- vor 1970 über 2 Millionen
- Ende der 80er Jahre weniger als 400.000 Tiere
- heute, dank umfangreicher Schutzprogramme, wieder etwa 660.000 Elefanten, knapp die Hälfte davon im Süden.

In Westafrika sind die Elefanten am stärksten gefährdet:
- nur noch höchstens 13.000 Tiere

Elfenbein-Schnitzerei für die Elefanten nie eine Gefahr:
- Kunstobjekte im Verhältnis zu Gebrauchsgegenständen nur Bruchteil des Gesamtbedarfs

Stoßzähne des Elefanten wachsen im Jahr etwa 5 cm, könnten also bei einem Elefanten von über 60 Jahren theoretisch über 300 cm lang werden. Eine Zahnlänge von mehr als 200 cm gilt aber schon als Seltenheit.

Das Stoßzahngewicht schwankt zwischen 10 und 50 kg pro Stück. Zähne wiegen heute im Durchschnitt nur mehr 12 - 15 kg, da immer mehr jüngere Tiere erlegt werden. Die gedrungen wirkenden Zähne der Bullen von indischen Elefanten sind gewöhnlich nicht so schwer wie die gleich alter afrikanischer Tiere.

CITES - Historie

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

CITES

 

CITES

 

- 03.03.1973: Washingtoner Abkommen (WA)

- 20.06.1976: Beitritt von Deutschland

- Bis heute sind mehr als 170 Staaten beigetreten

- 1984: Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung des WA

- 01.06.1997: einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten durch VO (EG) Nr. 338/97

Geschützte Arten je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt:

Anhang A: entspricht Anhang I des WA („vom Aussterben bedrohte Arten, die durch Handel beeinträchtigt werden“)

Anhang B: entspr. Anhang II des WA („Arten, deren Erhaltungssituation noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässst“)

Anhang C: entspr. Anhang III des WA („Arten, die von einer Vertragspartei einer besonderen Regelung unterworfen sind“)

CITES und Elefant

 

CITES
Schutz des Elefanten

 

Indischer Elefant:

-in Anhang A (Höchstschutz)

Afrikanischer Elefant:

- Erstlistung (26.02.1976) in Anhang C

- seit 24.04 1977 in Anhang B

- seit 18.01.1990 in Anhang A (Höchstschutz)

EU

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

Umsetzung in der EU

 

CITES
Umsetzung in der EU

 

VO (EG) Nr. 338/97, Art.8 Abs.1:

Vermarktung (Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb u. Verwendung zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung sowie Vorrätighalten oder Befördern zu Verkaufszwecken) von Elfenbein und Exemplaren der Arten des Anhang A ist grundsätzlich verboten

Ausnahmen:

1. Antiquitäten (gem. VO (EG) Nr. 865/06, Art.62 Abs.3 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 338/97, Art.2w)

2. Vorerwerbserzeugnisse („pre convention“)

Als Antiquität gelten zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die mehr als fünfzig Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung erworben wurden und deren ursprünglich natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Kunstgegenständen, Dekorationsgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem 01.06.97 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugs- behörde des Mitgliedsstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Die Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.

Als Vorerwerbserzeugnisse werden Exemplare bezeichnet, die vor der ersten Unterschutzstellung einer Art erworben wurden

EU - Vermarktung

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

EU - Antiquität

 

Vermarktung von Elfenbein in der EU
Antiquitäten

 

Für Antiquitäten besteht kein Vermarktungsverbot innerhalb der EU. Sie können mit Ein- und Wiederausfuhrdokumenten auch zu kommerziellen Zwecken ein- und ausgeführt werden.

Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.

EU - Vorerwerbserzeugnis

 

Vermarktung von Elfenbein in der EU
Vorerwerbserzeugnisse

 

Zur Vermarktung von „pre convention“ Elfenbein innerhalb der EU ist gem. VO (EG) Nr. 939/97, Art.8(3)a(*) eine Befreiung vom Vermarktungsverbot erforderlich, für den Export eine Wieder- ausfuhrgenehmigung.

Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.

(*) Anmerkung des Administrators: Die Verordnung 939/97 wurde durch VO (EG) 1808/2001 ersetzt, welche wiederum durch VO (EG) 865/2006 ersetzt wurde. Siehe hierzu: www.europa.eu.

EU - Genehmigungsbehörden

 

Vermarktung von Elfenbein in der EU
Genehmigungsbehörden

 

Befreiung vom Vermarktungsverbot (CITES-Bescheinigung):

zuständige Landesbehörde (Umwelt- oder Naturschutzamt); Kosten landesspezifisch unterschiedlich, manchmal nach Wert des Gegenstands berechnet.
- formular-224.pdf
- www.bfn.de/0305_bescheinigung.html

Ein- und Wiederausfuhrgenehmigung:

Bundesamt für Naturschutz in Bonn
Konstantinstraße 110
DE-53179 Bonn
Telefon: +49 - (0)228 - 8491-0
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.bfn.de
Kosten: 12 €(*)

(*) Anmerkung des Administrators: Eine Antragstellung für die Ein-, Aus- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung gemäß des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist auch via Internet und E-Mail möglich. Ebenso eine kombinierte Form aus elektronischer und "traditioneller" Antragstellung. Siehe hierzu: www.cites-online.de.

Cites-Regularien im Überblick

 

Vermarktung von Elfenbein in der EU
Schema der Regularien

Cites-Regularien im Überblick

Zeitskala

 

Vermarktung von Elfenbein in der EU
Zeitskala

Herkunft?

 

CITES - Convention on International
Trade in Endangered Species of
Wild Fauna and Flora

 

Ausgangssituation

Historie

Gesetzliche Grundlagen in der EU

Vermarktung von Elfenbein in der EU

Herkunftsbestimmung

afrikanische vs. indische Herkunft

 

Unterscheidung zwischen
indischem und afrikanischem
Elfenbein

 

Bestimmung des Kohlenstoff-/Stickstoff-Verhältnisses: C-Anteil des indischen Elefanten ist höher

Unterscheidung mittels Infrarot-Spektroskopie (falls Probenahme nicht möglich: Messung in Reflexion)

Raman-Spektroskopie:
Höhere Intensität des Peaks bei ca. 1000 cm-1 beim indischen Elfenbein

EPILOG

 

 

Antiques Analytics GmbH
Institute for Scientific Authenticity Testing

Im Rehwinkel 1
DE-65817 Eppstein

Telefon: +49 (0) 61 98 - 57 60 70
Mobil: +49 (0) 151 - 55 10 57 13
Telefax: +49 (0) 61 98 - 50 05 34

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Web: www.a-analytics.de

Vielen Dank an Dr. Robert Neunteufel

Vielen Dank an Dr. Robert Neunteufel ! ! !

Autor
Dr. Robert Neunteufel
Geschäftsleiter der ANTIQUES ANALYTICS GmbH, Institute for Specific Authenticity Testing
Verpflichtende Zitierweise zu diesem Artikel
  • Zitierweise:
    http://www.about-africa.de/elfenbein-weisses-gold-afrikas/51-cites-regularien-internationaler-elfenbeinhandel; CITES-Regularien, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora - ERB-2007HT-04; Dr. Robert Neunteufel; 2007
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