Bewertung: Mexikanische Regierung fordert Absage einer geplanten Auktion von Gerhard Hirsch Nachfolger

Laut dpa hat die mexikanische Regierung die Absage einer geplanten Auktion am 21. September 2021 in München gefordert, bei der unter anderem Dutzende präkolumbische Kunstgegenstände aus Mexiko versteigert werden sollen. Mexikos Kulturministerin Alejandra Frausto informierte das Münchner Auktionshaus Gerhard Hirsch Nachfolger in einem Brief darüber, dass 74 Artefakte im Katalog der geplanten Versteigerung als Eigentum der mexikanischen Nation identifiziert worden seien, wie ihr Ministerium am Montag mitteilte. Insgesamt sollen 324 Gegenstände - etwa Figuren, Masken und Gefäße, auch aus Peru und Bolivien - am 21. September unter den Hammer kommen. Der Verkauf der Stücke stelle eine Straftat nach mexikanischem Recht dar und trage außerdem zum Schmuggel und dem grenzübergreifenden organisierten Verbrechen bei, hieß es weiter vom Kulturministerium.

Das Auktionshaus hat trotzdem vor, die Auktion durchzuführen und dazu folgendes Statement verbreitet:

"Bezüglich der dpa Meldung unsere kommende Auktion mit präkolumbischer Kunst beheffend möchten wir wie folgt mitteilen: Alle von uns angebotenen Objekte verfügen über Provenienznachweise, die belegen, dass die Objekte sich legal in Deutschland befinden. Zudemliegen Gutachten namhafter Institute zur Echtheit vor. Sämtliche Objekte der Auktion wurden durch das Art Loss Register überprüft."

Wie sind die Vorgänge nach deutschem Recht zu bewerten (Achtung: Wie immer ohne Gewähr, ich bin kein Jurist)?

In Deutschland gilt das Kulturgutschutzgesetz. Und da heißt es u.a..

§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,

1.wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist

a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder

b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,

2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder

3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.

Demnach wäre die Einfuhr nicht unrechtmäßig, wenn sie nachweislich vor dem 31. Dezember 1992 geschah. Die Frage ist also für jedes einzelne angebotene Los: Ist bei dem Objekt der Einfuhrachweis vor 31.12.1992 dokumentiert, wobei unter Umständen mündlche Aussagen nicht ausreichen. Falls Ja, hat G. Hirsch Nachfolger das Recht, es in Deutschland zu versteigern..

Autor

  • Ingo Barlovic

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