Als angekündigt wurde, dass Christie's am 29.6.2020 eín Figurenpaar der Igbo versteigern wollte, sorgte dies für Kritik: Der Princeton Professor Chika Okeke-Agulu kritisierte den Verkauf, da für ihn solche Objekte während oder aufgrund des Biafra-Krieges von den Hausschreinen entfernt bzw. entwendet wurden. Und er setzt den Verkauf solcher Objekte mit dem von 'Blutdiamanten' gleich: "This is what I would call blood art.” Zum Artikel. Bei seiner Kritik in dem Beitrag ging es aber vor allem um den ethisch-moralischen Standpunkt. Zum Artikel.
In einem Interview mit der Plattform ÌMỌ̀ DÁRA zweifelte Okeke-Agulu darüber hinaus aber die rechtlichen Grundlagen des Verkaufs an:
"The 1954 UNESCO convention on the Protection of Cultural [Property] in [the Event of] Armed Conflict. Nigeria [accessioned] this convention in 1961. So to the extent that there's any armed conflict in Nigeria, the cultural heritage in those places of armed conflict are protected by this convention."
Tatsächlich findet sich dazu bei Wikipedia (und im Originaltext), dass bei dem Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 gilt: "Das Kapitel VI definiert den Anwendungsbereich des Abkommens. Es gilt entsprechend Artikel 18 in jedem bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien sowie im Falle der Besetzung des Gebietes einer Vertragspartei. Bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf dem Gebiet einer Vertragspartei sind alle Konfliktparteien verpflichtet, mindestens die des Abkommens zur Respektierung von Kulturgut einzuhalten und anzuwenden."
Und dazu "Respektierung von Kulturgut im Fall eines bewaffneten Konfliktes bedeutet den Verzicht auf die Nutzung von Kulturgut für militärische Zwecke sowie auf feindselige Handlungen, die sich gegen Kulturgut richten (Artikel 4). Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in Fällen von „zwingender militärischer Notwendigkeit“ zulässig. Jede Form von widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut ist verboten und zu verhindern. Gegen Kulturgut gerichtete Repressalien sind unzulässig. Im Falle einer Besetzung ist die Besatzungsmacht verpflichtet, die Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung von Kulturgut zu unterstützen (Artikel 5). Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Friedenszeiten den Angehörigen ihrer Streitkräfte durch Dienstvorschriften und Anweisungen den Respekt vor Kulturgut zu vermitteln und darüber hinaus Dienststellen oder Fachpersonal für die Überwachung des Kulturgutschutzes einzurichten (Artikel 7)"
Damit würde das Abkommen, das Nigeria unterschieben hatte, auch bei dem Biafra-Krieg gelten, bei dem u.a. die Igbo/Ibo betroffen waren. Bedeutet dies, dass es bei den in vielen deutschen Sammlungen vorhandenen Objekten der Igbo und ihrer Nachbarn eine Rechtsunsicherheit gibt ?
Mit dieser Fragestellung wandte ich mich an die Pressestelle der deutschen Staatsministerin für Kultur und Medien (BKM). Natürlich kann diese Stelle keine rechtsverbindliche Auskunft geben, denn wie Dustin Hoffmann von der Pressestelle des BKM am 2. Juli 2020 mir per Email schrieb: "Ich möchte jedoch darauf hinweisen, weiterführende rechtstheoretische Fragen bitte bei rechtswissenschaftlichen Stellen einzureichen oder bei Bewertung eines Einzelfalls, gutachterlichen oder anwaltlichen Rat einzuholen, da wir als Behörde nicht befugt sind, rechtsberatend tätig zu sein."
Dennoch scheint mir die Antwort, die mir Dustin Hoffmann von BKM gab äußert interessant. Er schreibt:
"Es ist zutreffend, dass die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten bereits in ihrem Basis-Rechtsakt die Konfliktparteien in nicht internationalen bewaffneten Konflikten dazu anhält, die Bestimmungen der Konvention über die „Respektierung von Kulturgut“ (Art. 4 ) zu beachten (vgl. Art. 19 der Konvention). Dies betrifft die Unterlassung von Beschädigungen, Beschlagnahmen oder Plünderungen.
Ergänzende Regelungen betreffend die Verpflichtung der Besatzer zur Verhinderung der Ausfuhr von Kulturgut aus dem besetzten Gebiet und zu den Verpflichtungen Dritter (d.h. unbeteiligter Vertragsparteien) zur Ermöglichung einer Rückgabe, finden sich dagegen im Ersten Protokoll zur Konvention von 1954, richten sich dort aber ausdrücklich nur an die „hohen Vertragsparteien“, also die Unterzeichnerstaaten und betreffen den Fall der Besetzung des Gebietes einer hohen Vertragspartei durch eine andere.
Die Bestimmungen des Zweiten Protokolls von 1999 wiederum sind - insofern ein Novum - durchgängig auch im Fall eines „bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet“, anwendbar (vgl. Art. 22). Daher der besondere Hinweis auf dieses Protokoll, welches in seinem Art. 9 die Konfliktparteien u.a. zur Verhinderung der unerlaubten Ausfuhr oder Übertragung des Eigentums verpflichtet."
Damit gibt es wohl keine rechtliche Grundlage, dass Objekte, die mit dem Biafra-Krieges in Verbindung gebracht werden können, zurückgegeben werden müssen. Der diesbezügliche Passus gilt erst ab 1999, da es sich bei dem Biara-Krieg um ein innerstaatlichen Konflikt handelte (Der Staat Biafra wurde von der Staatengemeinde rechtlich nicht anerkannt).
Aber natürlich geht es hier nicht um Ethik und Moral. Übrigens wurde das Igbo-Paar bei Sotheby's für 212.000 Euro (incl. Aufpreis) verkauft, also unterhalb der unteren Taxe von 250.000 Euro.
PS Ich bin kein Jurist, die im Artikel gemachten Aussagen sind damit ohne Gewähr