Bei meinem Email-Austausch mit Dustin Hoffmann von der Pressestelle des BKM (Staatministerin für Kultur und Medien) ging es am 1. Juli 2020 um das deutsche Kulturgutschutzgesetz. Mir war nämlich nicht klar, ob dieses Gesetz auch Objekte betrifft, die vor 2016 nach Deutschland kam, also bevor es in Kraft trat. Bzw. wie lange muss man die Provenienz eines vor 2016 gehandelten Objektes nachweisen?
Die Lösung steht im Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31. Juli 2016
§ 28 Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es
- 1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen Hoheitsgebiet verbracht worden ist
- 2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken oder verbieten, verbracht worden ist oder
- 3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Protokolls zur Haager Konvention aufgrund eines bewaffneten Konflikts verbracht worden ist.
§ 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das
- 1. sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder
- 2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.
Demnach ist der 6. August 2016 das kritische Datum: Was vorher in Deutschland rechtmäßig eingeführt wurde, unterliegt nicht dem Kulturgutschutzgesetz. Dies hat Dustin Hoffmann vom BKM bestätigt.
Dies gilt für 'rechtmäßig eingeführtes Kulturgut.. Was ist aber mit dem unrechtmäßig eingeführten?
Da gilt:
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut
(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,
1.wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist
a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder
b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,
2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder
3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.
PS Ich bin kein Jurist, die im Artikel gemachten Aussagen sind damit ohne Gewähr