Überblick CITES-Regularien und Elefanten-Elfenbein

Dieser Beitrag bespricht kurz die CITES-Regularien (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bzgl. Elfenein. Beachten Sie, dass der zugrundeliegende Vortrag im Jahre 2007 gehalten wurde. Verlinkte Formulare etc. sind ggf. nicht mehr aktuell.

Übersicht

  • Ausgangssituation
  • Historie
  • Gesetzliche Grundlagen in der EU
  • Vermarktung von Elfenbein in der EU
  • Herkunftsbestimmung

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Ausgangssituation - Elefanten-Elfenbein aus Afrika

Elfenbeinbestände auf dem afrikanischen Kontinent:

  • vor 1970 über 2 Millionen
  • Ende der 80er Jahre weniger als 400.000 Tiere
  • heute, dank umfangreicher Schutzprogramme, wieder etwa 660.000 Elefanten, knapp die Hälfte davon im Süden.

In Westafrika sind die Elefanten am stärksten gefährdet:

  • nur noch höchstens 13.000 Tiere

Elfenbein-Schnitzerei für die Elefanten nie eine Gefahr:

  • Kunstobjekte im Verhältnis zu Gebrauchsgegenständen nur Bruchteil des Gesamtbedarfs

Stoßzähne des Elefanten wachsen im Jahr etwa 5 cm, könnten also bei einem Elefanten von über 60 Jahren theoretisch über 300 cm lang werden. Eine Zahnlänge von mehr als 200 cm gilt aber schon als Seltenheit.

Das Stoßzahngewicht schwankt zwischen 10 und 50 kg pro Stück. Zähne wiegen heute im Durchschnitt nur mehr 12 - 15 kg, da immer mehr jüngere Tiere erlegt werden. Die gedrungen wirkenden Zähne der Bullen von indischen Elefanten sind gewöhnlich nicht so schwer wie die gleich alter afrikanischer Tiere.

CITES - Historie

  • 03.03.1973: Washingtoner Abkommen (WA)
  • 20.06.1976: Beitritt von Deutschland
  • Bis heute sind mehr als 170 Staaten beigetreten
  • 1984: Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten der EU zur Anwendung des WA
  • 01.06.1997: einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten durch VO (EG) Nr. 338/97

Geschützte Arten sind je nach Gefährdungsgrad in vier unterschiedlichen Anhängen (A bis D) aufgeführt:

  • Anhang A: entspricht Anhang I des WA ("vom Aussterben bedrohte Arten, die durch Handel beeinträchtigt werden")
  • Anhang B: entspr. Anhang II des WA ("Arten, deren Erhaltungssituation noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässst")
  • Anhang C: entspr. Anhang III des WA ("Arten, die von einer Vertragspartei einer besonderen Regelung unterworfen sind")

CITES - Schutz des Elefanten

Indischer Elefant:

  • in Anhang A (Höchstschutz)

Afrikanischer Elefant:

  • Erstlistung (26.02.1976) in Anhang C
  • seit 24.04 1977 in Anhang B
  • seit 18.01.1990 in Anhang A (Höchstschutz)

CITES - Umsetzung in der EU - Gesetzliche Grundlagen

VO (EG) Nr. 338/97, Art.8 Abs.1:

  • Vermarktung (Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb u. Verwendung zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung sowie Vorrätighalten oder Befördern zu Verkaufszwecken) von Elfenbein und Exemplaren der Arten des Anhang A ist grundsätzlich verboten

Ausnahmen:

  1. Antiquitäten (gem. VO (EG) Nr. 865/06, Art.62 Abs.3 in Verbindung mit VO (EG) Nr. 338/97, Art.2w)

    Als Antiquität gelten zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die mehr als fünfzig Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung erworben wurden und deren ursprünglich natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Kunstgegenständen, Dekorationsgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem 01.06.97 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugs- behörde des Mitgliedsstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Die Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.

  2. Vorerwerbserzeugnisse („pre convention“)

    Als Vorerwerbserzeugnisse werden Exemplare bezeichnet, die vor der ersten Unterschutzstellung einer Art erworben wurden

Vermarktung von Elfenbein in der EU - Antiquitäten

Für Antiquitäten besteht kein Vermarktungsverbot innerhalb der EU. Sie können mit Ein- und Wiederausfuhrdokumenten auch zu kommerziellen Zwecken ein- und ausgeführt werden.

Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.

Vermarktung von Elfenbein in der EU - Vorerwerbserzeugnisse

Zur Vermarktung von „pre convention“ Elfenbein innerhalb der EU ist gem. VO (EG) Nr. 939/97, Art.8(3)a(*) eine Befreiung vom Vermarktungsverbot erforderlich, für den Export eine Wieder- ausfuhrgenehmigung.

Nachweis des Erwerbs vor dem Termin (01.06.1947) durch Sachverständigen-Gutachten, Expertisen, Rechnungen oder Einfuhrunterlagen, (ev. notariell beglaubigte) Eidesstattliche Versicherungen (z.B. bei Teilen und Erzeugnissen aus langjährigem Familienbesitz) ist jedoch erforderlich.

(*) Anmerkung des Administrators: Die Verordnung 939/97 wurde durch VO (EG) 1808/2001 ersetzt, welche wiederum durch VO (EG) 865/2006 ersetzt wurde. Siehe hierzu: www.europa.eu.

Vermarktung von Elfenbein in der EU - Genehmigungsbehörden

Befreiung vom Vermarktungsverbot (CITES-Bescheinigung):

zuständige Landesbehörde (Umwelt- oder Naturschutzamt); Kosten landesspezifisch unterschiedlich, manchmal nach Wert des Gegenstands berechnet.

Ein- und Wiederausfuhrgenehmigung:

Bundesamt für Naturschutz in Bonn
Konstantinstraße 110
DE-53179 Bonn
Telefon: +49 - (0)228 - 8491-0
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: www.bfn.de Kosten: 12 €(*)

(*) Anmerkung des Administrators: Eine Antragstellung für die Ein-, Aus- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung gemäß des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ist auch via Internet und E-Mail möglich. Ebenso eine kombinierte Form aus elektronischer und "traditioneller" Antragstellung. Siehe hierzu: www.cites-online.de.

Vermarktung von Elfenbein in der EU - Schema der Regularien

Vermarktung von Elfenbein in der EU - Zeitskala

Herkunftsbestimmung - Unterscheidung zwischen indischem und afrikanischem Elfenbein

  • Bestimmung des Kohlenstoff-/Stickstoff-Verhältnisses: C-Anteil des indischen Elefanten ist höher
  • Unterscheidung mittels Infrarot-Spektroskopie (falls Probenahme nicht möglich: Messung in Reflexion)
  • Raman-Spektroskopie: Höhere Intensität des Peaks bei ca. 1000 cm-1 beim indischen Elfenbein

Verpflichtende Zitierweise und Urheberrechte

  • Beachten Sie die Rechte des/der Urheber! Wenn Sie größere Teile von Artikeln übernehmen wollen, fragen Sie zuvor nach!
  • Bilder und andere multimediale Inhalte bedürfen immer der Freigabe durch den/die Urheber.
  • Quellen-Nennung: Überblick CITES-Regularien und Elefanten-Elfenbein; Dr. Robert Neunteufel; 2007; https://www.about-africa.de/elfenbein-weisses-gold-afrikas/51-cites-regularien-internationaler-elfenbeinhandel
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