Der kommerzielle Handel mit Ojekten der Tribal Art, die unter das Artenschutzgesetz fallen, ist ja mit ganz bestimmten Bedingungen verknüpft. So wird in der Regel eine Vermarktungsfreigabe per Cites oder der Nachweis, dass es sich um eine Antiquität handelt, verlangt, siehe einen Beitrag auf about africa. Doch wie sieht dies bei dem Privathandel aus oder dem Tausch solcher Objekte unter Sammlern. Und darf man solche Objekte überhaupt besitzen?
Franz Böhmer vom Bundesamt für Naturschutz gab am 23.12.2015 Antworten auf meine Fragen.
Ingo Barlovic: Grundsätzlich: Wo liegen bei einem Tribal Art Objekt, das unter das Artenschutzgesetz fällt, die Unterschiede zwischen einem kommerziellen und einem Privatverkauf, z. B. an andere Sammler? Gilt bei letzterem auch das Vermarktungsverbot?
Franz Böhmer: Die Vermarktungsregelungen im EU-Artenschutzrecht und im nationalen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterscheiden nicht zwischen einem kommerziellen Verkauf oder einem Privatverkauf. Die genannten Regelungen (Art. 8 VO (EG) Nr. 338/97 für die Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung unterliegen bzw. § 44 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG für die nur nach nationalem Recht geschützten Arten) betreffen pauschal jeden Kauf oder Verkauf sowie die dazu gehörenden Vorbereitungshandlungen (Anbieten, Vorrätighalten und Befördern zu Verkaufszwecken). Die Vermarktungsregelungen betreffen daher sowohl den Verkäufer als auch den Verkäufer geschützter Exemplare und diese Regelungen sind von beiden Beteiligten zu beachten. Als Grundsatz gilt: Ist der Verkauf legal ist auch der Kauf legal.
Darf ich es bei einer Auktionsplattform wie ebay einstellen?
Das Einstellen auf einer Internetplattform ist eine Vermarktung, da es sich um das Anbieten zum Verkauf handelt. Vor dem Anbieten müssen die Voraussetzungen für eine legale Vermarktung erfüllt sein.
Darf man mit anderen Sammlern tauschen?
Auch beim Tausch handelt es sich um einen Vermarktungsvorgang i.S.d. artenschutzrechtlichen Regelungen.
Darf ich es von einem privaten Sammler kaufen?
Für den Kauf gelten ebenfalls die o.g. Vermarktungsregelungen, da auch der Kauf ein Vermarktungsvorgang ist.
Darf ich es bei einem Händler oder Auktionshaus kaufen, ohne dass ich nach solch einer Vermarktungsfreigabe nachfrage? Und wer muss dann eventuell die Konsequenzen tragen?
Als Käufer unterliege ich ebenfalls den Vermarktungsregelungen und muss bei einem Verstoß gegen diese Regelungen die Konsequenzen tragen. Das gilt für Verkäufer und für Käufer. Der Käufer unterliegt daher auch den entsprechenden Sorgfaltsregelungen und muss sich wie der Verkäufer um die Einhaltung der Regelungen bemühen.
Darf ich es einem Museum spenden?
Die unentgeltliche Spende ist kein Vermarktungsvorgang. Allerdings wird ein Museum ein entsprechendes Objekt i.d.R. nur annehmen, wenn die artenschutzrechtliche Legalität nachgewiesen werden kann.
Einem Museum verkaufen?
Dabei handelt es sich um eine Vermarktung und die entsprechenden Regelungen gelten.
Und was sind jeweils die Konsequenzen?
Je nach Schutzstatus können die Konsequenzen unterschiedlich sein. Grundsätzlich gilt: Findet eine Vermarktung entgegen der geltenden Vorschriften statt, können die betroffenen Exemplare ersatzlos beschlagnahmt und eingezogen werden.
Handelt es sich um Exemplare streng geschützter Arten, z.B. hergestellt aus Elefanten-Elfenbein oder Schildpatt von Meeresschildkröten, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 71 BNatSchG, die mit Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht ist.
Handelt es sich „nur“ um Exemplare besonders geschützter Arten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls der Verdacht einer Straftat, die nach § 71a BNatSchG mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann.
Werden diese Taten nicht als Straftaten bestraft, können sie als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 69 BNatSchG).
Welche Konsequenzen gibt es für professionelle Händler?
Wie oben. Allerdings kommt bei einem professionellen Händler bei der Ahndung erschwerend hinzu, dass dieser ggf. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt hat und damit die Ahndung strenger ausfällt (§ 71 Abs. 3 BNatSchG). Handelt es sich dabei um Exemplare streng geschützter Arten wird vom Gesetz eine Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis angedroht.
Darf man Stücke mit Teilen, die unter Artenschutz stehen, für die kein Cites oder kein Gutachten vorliegt, wonach es sich um eine Antiquität handelt, überhaupt besitzen? Oder muss man sie abgeben und wem? Und was passiert, wenn ich sie behalte?
Die Regelungen für die Vermarktung sind strenger und restriktiver als die Regelungen für den Besitz von Exemplaren geschützter Arten. Der Besitz ist nur im Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 Abs. 2 Nr. 1) geregelt. Der Besitz ist erlaubt, wenn die Exemplare rechtmäßig in der EU erworben oder in die EU eingeführt wurden. Grundsätzlich besteht in diesem Fall die Pflicht, den (artenschutzrechtlich) rechtmäßigen Erwerb gegenüber der zuständigen Landesbehörde auf deren Verlangen hin nachzuweisen. Diese Nachweispflicht besteht nicht, wenn es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch handelt und diese nur privat besessen werden.
Zuständig für eine eventuelle Kontrolle der Nachweispflicht sind die Naturschutzbehörden der Bundesländer (siehe dazu das beigefügte pdf-Dokument „Zuständigkeit in den Bundesländern (Stand Juli 2015)).