In den Auktionen des Berliner Auktionshauses Dannenberg finden sich des Öfteren Tribal Art-Stücke, so auch bei der Auktion am 4.12.2015. Darunter das Lot 1823, ein "Brustschmuck für Männer, Santa Cruz Inseln/Melanesien" beschrieben mit: " Runde, plan geschliffene Tridacna-Muschelschale (als Mondsymbol) mit geschnitzter Schildpatt-Auflage, an Trageschnur."
Zusätzlich gab es, wie auch bei manch anderen Objekten dieser Auktion, eine Anmerkung, die ich bisher nicht gekannt habe: "Die Freigabe vom Vermarktungsverbot wurde mündlich erteilt." Wie ist der Satz zu verstehen?
Grundsätzlich stehen sowohl die Tridacta als auch die Meeresschildkröte unter Artenschutz. Damit gilt seit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen aus dem Jahr 1973 (in Deutschland seit 1976 gültig):
"Die Ein- und Ausfuhr in die und aus der Europäischen Union ist streng reglementiert und erfordert die vorherige Genehmigung einer Artenschutzbehörde eines EU-Mitgliedstaates. Innerhalb der EU unterliegt der Besitz und Handel einschränkenden Bestimmungen. Jeder Kauf oder Verkauf muss grundsätzlich vorher durch die jeweiligen Artenschutzbehörden genehmigt werden. Auch der Besitzer von Exemplaren dieser Arten muss nachweisen können, dass er diese rechtmäßig erworben hat.", siehe Zoll online.
Um solch dieses Stück trotzdem kommerziell zu verkaufen, wird eigentlich eine Cites benötigt, d.h. eine schriftliche, von der zuständigen Landesbehörde ausgestellte Vermarktungsfreigabe. Sie zu erhalten, kann sehr aufwändig sein, da es idealerweise Belege für die Erstinbesitznahme vor 1976 geben sollte, die häufig aber nicht mehr vorhanden sind. Und weil Gebühren anfallen.
Es gibt aber für den Handel in der EU (also beispielsweise zwangsläufig nicht für die Schweiz oder die USA!) eine gewichtige Ausnahme: "Antiquitäten, die mehr als 50 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (03.03.1997) erworben wurden, können innerhalb der Europäische Union ohne Befreiung vom Vermarktungsverbot vermarktet werden (Art. 2 Buchstabe w), Art.8 (1) und (3) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m Art. 62 Nr. 3. der Verordnung (EG) Nr. 865/2006." (Bundesamt für Naturschutz)
Als Antiquitäten gelten "Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedsstaates vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen." https://www.bfn.de/0305_antiquitaeten.html
Stellt sich aber die Frage: Wie kann nachgewiesen werden, dass die Antiquität vor 1947 hergestellt wurde?
Am einfachsten ist es, wenn Provenienzunterlagen vorhanden sind. Dies können beispielsweise Ein- oder Ausfuhrdokumente oder Befreiungen vom Besitz und Vermarktungsverbot sein. Zeugenaussagen oder datierte Fotographien können hilfreich sein, sind aber nicht immer ein geeigneter Nachweis.
Daneben besteht die Möglichkeit, das Alter naturwissenschaftlich zu bestimmen, z.B. mit Hilfe der C-14 Methode, die immerhin recht genau angeben kann, ob organische Materialien wie Elfenbein oder Holz vor 1947 abgestorben sind. Sie kostet allerdings je nach Labor zwischen 300 und 1000 Euro (u.a. davon abhängig, wie schnell man Ergebnisse benötigt) - und damit deutlich mehr als der Schätzpreis des Brustschmucks. Sie ist zudem nicht zerstörungsfrei anwendbar.
Schließlich wird akzeptiert, wenn ein für solche Stücke anerkannter Gutachter, d.h. jemand, der sich aus Sicht des Bundesamtes für Naturschutz wirklich mit dem betreffenden Thema auskennt, ein Fachgutachten erstellt, aus dem hervorgeht, dass das Stück vor 1947 hergestellt wurde.
Anerkannte Gutachter lassen sich z.B. auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. https://www.bfn.de/0305_sachverstaendige.html
Dort finden sich beispielsweise Bernd Schultz für (auch aus Elfenbein hergestellte) Kunst aus Schwarzafrika, speziell für Elfenbein neben einigen naturwissenschaftlichen Laboren auch Trudel Klefisch vom Auktionshaus Klefisch mit dem Schwerpunkt Ostasien. Laut Bernd Schultz kostet solch ein Gutachten, das auch vor Gericht Bestand hat, zwischen 350 und 500 Euro.
Es kann aber auch ein Gutachter sein, der nicht auf dieser Website zu finden ist, soweit er oder sie "glaubwürdig und wirklich kompetent auf seinem/ihrem Gebiet ist und seine Sachkunde auch nachvollziehbar dokumentieren kann," so Karin Hornig, Leiterin des Fachgebietes Ein- und Ausfuhr von Teilen und Erzeugnissen beim Bundesamt für Naturschutz, mit der ich am 3.12.2015 telefoniert habe.
Doch was hat es jetzt bei dem Brustschmuck mit der Anmerkung "Die Freigabe vom Vermarktungsverbot wurde mündlich erteilt" auf sich? Auf meine diesbezügliche Anfrage antwortete das Auktionshaus Dannenberg am 24.11.2015:
"Die mündliche Freigabe vom Vermarktungsverbot geht auf eine Vereinbarung unseres Hauses mit dem Umweltamt zurück. Wir legen alle Objekte, die aufgrund des Artenschutzgesetzes potenziell dem Vermarktungsverbot unterliegen könnten, unserem Gutachter, Herrn Hampel, vor und leiten sein Gutachten dem Umweltamt weiter. Soweit bestätigt ist, dass das Objekt vor 1947 hergestellt wurde, dürfen wir es veräußern. Bis jetzt hatten wir sowie unsere Einlieferer und Käufer keine Probleme mit den Behörden nach dem Verkauf ähnlicher Objekte.
Bei der Position 1823 liegt uns das schriftliche Gutachten von Herrn Hampel vor, vom Umweltamt erhalten wir aber keine weiteren Dokumente. Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass die mündliche Freigabe für den Handel innerhalb der EU gilt, für andere Staaten aber möglicherweise nicht ausreicht. Da müssten Sie sich bei dem Zoll des jeweiligen Landes erkundigen."
Telefonisch bekam ich dann vom Auktionshaus die Auskunft, bei Herrn Hampel würde es sich um Dr. Frithjof Hampel handeln, Bundesfachbereichsleiter für Kunst, Antiquitäten, Juwelen des BVS (Bundesverband der öffentlich bestellten u. vereidigten sowie qualifizierten Sachverständigen e.V.) und öffentlich vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer. Einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist er auch durch die SWR-Fernsehserie 'Schatzsuche im Schloss'. Bei dem Umweltamt handelt es sich offensichtlich um das Berliner Umwelt- und Naturschutzamt.
Diese Vorgehensweise des Auktionshauses, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Auktionshaus und der zuständigen Landesbehörde gibt, demnach die Gutachten eines anerkannten Experten dem Umwelt- und Naturschutzamt vor dem Verkauf vorlegt werden, wurde von Karin Hornig vom Bundesamt für Naturschutz in unserem Telefonat als geradezu vorbildlich angesehen, da dies einen Streit über die Sachkunde eines Gutachters von vorneherein ausschließe. Sie könnte damit ein Vorbild für Auktionshäuser und Galerien sein.
In der nächsten Zeit werde ich versuchen zu erfahren, wie andere Auktionshäuser oder auch Galerien mit dem Verkauf solch sensibler Kunstwerke umgehen. Über kompetentes Feedback zum Thema bin ich sehr interessiert.
Vielen Dank an Karin Hornig für die kritische Durchsicht des Textes